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   OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05   

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https://dejure.org/2005,36723
OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05 (https://dejure.org/2005,36723)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 U 19/05 (https://dejure.org/2005,36723)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 3 U 19/05 (https://dejure.org/2005,36723)
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    Haustürgeschäft über Wintergarten: Abrechnung nach Kündigung (IBR 2006, 321)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05
    Dabei ist davon auszugehen, dass die Beweislast auch für die Bestellung zu Vertragsverhandlungen bei der Klägerin liegt (vgl. BGHZ 110, 308, 309 BGH NJW 1990, 1732) und das Widerrufsrecht nicht schon dann entfällt, wenn die Bestellung lediglich zur Erstellung oder Erläuterung eines Kostenvoranschlags erfolgte (Palandt-Heinrichs, BGB; 64. Auflage, § 312 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen).

    (BGHZ 110, 308, 312).

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05
    Weitere, nicht projektbezogene Gemeinkosten zählen nicht zu den ersparten Aufwendungen und waren deshalb auch nicht darzulegen (BGH NJW 2000, 653, 654 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 277/97

    Darlegung ersparter Aufwendungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05
    Die Behauptung von Montage- und Fertigungskosten allein genügt nicht, vielmehr sind bei den Fertigungskosten Materialmengen und Preise darzulegen (BGHZ 140, 263 = NJW 1999, 1253).
  • BGH, 30.10.1997 - VII ZR 222/96

    Berechnung ersparter Aufwendungen nach Vertragskündigung; Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.07.2005 - 3 U 19/05
    Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falles war ein VOB-Vertrag, wobei die vom Unternehmer aufgestellte Kalkulation des Pauschalpreises lediglich aus einer Spalte für Herstellungskosten sowie einer Rubrik für Gewinn bestand und sich dieser als Gewinn bezeichnete Betrag ausweislich der vorgelegten Unterlagen jeweils aus "Risiko und Gewinn" untrennbar zusammensetzte (BGH NJW-RR 1998, 451 BauR 1998, 186, 186).
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